Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen

Die noch bestehenden Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen in Niedersachsen müssen auch weiterhin geöffnet bleiben!

„Der freie Elternwille für die Schulwahl muss erhalten bleiben. Jedes Kind soll die bestmögliche Förderung erhalten. Das ist bei der derzeitigen Umsetzung der Inklusion nicht gegeben,“ so die Ortsverbandsvorsitzende Dr. Marion Villmar-Doebeling.

Insbesondere mit dem pädagogischen Konzept sind Förderschulen ein Ort, an dem die Kinder in Ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden.

Deshalb hat die FDP-Niedersachsen ein Volksbegehren gestartet. Wir werden fleißig Unterschriften sammeln.

#bestebildung #einbeck #northeim #tunwirmehralsnoetig

 

Offene Förderschulen. Offene Chancen!
Ziel ist der Erhalt der Schulform „Förderschule Lernen“. Die Unterschriftensammlung für die erste Verfahrensstufe, den Antrag auf Volksbegehren, begann am 25. August 2022. Benötigt wurden 25.000 Unterschriften innerhalb von 6 Monaten.

 

VOLKSBEGEHREN „OFFENE FÖRDERSCHULEN. OFFENE CHANCEN.“

Gesetz zum Erhalt der Förderschule Lernen

ARTIKEL 1

§ 183 c Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998(Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021(Nds. GVBl. S. 883), erhält folgende Fassung:

„(5) Am 31. Juli 2022 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen können fortgeführt werden. An einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) am 31. Juli 2022 bestehende Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen können fortgeführt werden. Lerngruppen nach Satz 2 können vom Schulträger eingerichtet werden, wenn im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I besteht“.

ARTIKEL 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Der Gesetzentwurf dient der Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auch in Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I.

Mit Beginn der 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags haben die Fraktionen von SPD und CDU das Niedersächsische Schulgesetz dahin gehend verändert, dass Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen können und nur bis zum Schuljahr 2027/2028 Bestandsschutz haben. Der Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung der inklusiven Schule zu verbessern und insbesondere den Ressourceneinsatz effektiver zu steuern. Ziel sei damals gewesen, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei der Weiterentwicklung mitzunehmen. Es bleibt festzustellen, dass viele Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nach wie vor den Wunsch äußern, dass die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen über das Schuljahr 2022/2023 hinaus Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen sollten. Diesem Wunsch sollte Rechnung getragen werden und Eltern, die ihre Kinder im Schuljahr 2022/2023 in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen anmelden, sollten Gewissheit über den Fortbestand der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten.

Es bleibt ferner festzustellen, dass der aktuelle Umsetzungsstand der inklusiven Schule noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass es eine breite Zustimmung zur ausschließlichen inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Sekundarbereich I gibt. Mehrkosten für das Land ergeben sich nicht, da die Zuweisung von Lehrerstunden für sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und die Doppelzählung zur Klassenbildung in der inklusiven Beschulung ebenfalls Ressourcen kosten würden. Entscheidet sich ein Schulträger für die Fortführung der Förderschule Lernen, können damit Kosten für den Unterhalt des Schulgebäudes und der Schülerbeförderung verbunden sein. Solche Kosten entstehen jedoch auch bei einer inklusiven Beschulung. Die unterzeichnenden Stimmberechtigten beantragen mit diesem Volksbegehren das auf der rechten Seite abgedruckte Gesetz zu erlassen.

Die unterzeichnenden Stimmberechtigten beantragen mit diesem Volksbegehren das auf der rechten Seite abgedruckte Gesetz zu erlassen.