Antrag der KT-Gruppe CDU/FDP/Die Unabhängigen zur Etablierung von Arbeitsgelegenheiten im LK NOM

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II sowie § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Northeim etablieren

Beschlussvorschlag:

Die Landrätin des Landkreises Northeim wird beauftragt:

  1. Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Leistungsberechtigte zu schaffen. Es ist ein Konzept zu erarbeiten, in welchem die Städte und Gemeinden sowie soziale Träger einbezogen werden.
  2. Auf Grundlage des § 16d SGB II ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Bürgergeld insbesondere Anerkannte Asylbewerber in Kooperation mit dem Jobcenter sowie den Städten und Gemeinden des Landkreises Northeim sowie sozialen Trägern zu erarbeiten.
  3. Als Hilfestellung für Maßnahmenanbieter soll ein Arbeitsgelegenheits-Ideenpool entwickelt werden.
  4. Etwaige finanzielle Mittel für die Koordination der Arbeitsgelegenheiten sind ab dem kommenden Haushaltsplan des Landkreises Northeim aufzunehmen. Es ist hierbei zu prüfen, welche Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bund und Land bestehen.
  5. Der Kreistag Northeim ist fortlaufend über den Sachstand der Konzepterarbeitung und alle weiteren Belange zu informieren.

 

Sachverhalt:

Begründung zu Nummer 1 und 3:

Asylbewerber bringen aus ihren Herkunftsländern Lebenserfahrungen und zum Teil Arbeitsbegabungen mit, die auch als wirtschaftliches Potential verstanden werden dürfen. Die Asylbewerber können zwar nicht ohne Weiteres in den ordentlichen Arbeitsmarkt integriert werden, sollen während des Verfahrens aber auch nicht auf ungewisse Zeit in Untätigkeit verharren. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Gleichzeitig sollen sie durch ihre Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Dies gilt auch für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber bis zu deren Ausreise.

Für beide Gruppen ist die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, die zumindest in begrenztem Maß einen Beschäftigungsersatz vorsieht: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

Sie sollen zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von der Zielgruppe stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Die Asylbewerber sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch einen Ansprechpartner der Arbeitsgelegenheit informiert und begleitet werden.

Das Verfahren zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten muss mit dem Jobcenter des Landkreises Northeim abgestimmt werden. Als Hilfestellung für Maßnahmenanbieter soll ein Arbeitsgelegenheiten (AGH)-Ideenpool entwickelt werden. Dieser kann eine hilfreiche Unterstützung bei der Beantragung einer konkreten AGH-Maßnahme sein.

Folgende Tätigkeitsfelder können einbezogen werden:

Tätigkeitsfeld 1: Öffentliche Einrichtungen

Tätigkeitsfeld 2: Soziales

Tätigkeitsfeld 3: Vereine

Tätigkeitsfeld 4: Kindertagesstätten

Tätigkeitsfeld 5: Schule

Tätigkeitsfeld 6: Kinder und Jugend

Tätigkeitsfeld 7: Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz

Die Liste der Tätigkeitsfelder ist offen und muss durch konkrete Aufgaben ergänzt werden.

Beispielsweise ist hier im Tätigkeitsfeld 1, Öffentliche Einrichtungen, der Landkreis selbst oder kreisangehörige Kommunen aufzuführen. So können als konkrete Aufgabe Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Reinigung von Allgemeinflächen in Asylbewerber-Unterkünften und des Unterkunftsumfeldes sowohl bei Gemeinschafts- wie auch Einzelunterkünften eingerichtet werden.

 

Begründung Nummer 2:

Ziel der Arbeitsgelegenheit ist es, langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte insbesondere anerkannte Asylbewerber durch sinnstiftende Tätigkeiten wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und die soziale Teilhabe zu fördern. Der Landkreis Northeim soll die Verfügbarkeit von Arbeitsgelegenheiten fördern. Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

Es ist festzustellen, dass die alleinige Regelung nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu kurz greifen würde, da der Personenkreis hier eingeschränkt wäre. Anerkannte Asylbewerber, die keiner Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nachgehen, fallen unter den Leistungsanspruch nach SGB II (Bürgeldbezug) und somit sind diese auch in die Arbeitsgelegenheiten zu integrieren. Dies deckt der formulierte Antrag vollumfänglich ab.

Die Tätigkeitsfelder, welche unter Begründung Nummer 1 aufgeführt wurden, gelten auch in diesem Bereich.

 

Begründung zu Nummer 1 und 2:

Von einem wichtigen Stellenwert ist die Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheiten:

Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig sind. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Das heißt konkret, bei Ablehnung werden die Leistungen im Vergleich zu einer Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gekürzt.

Die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten müssen dem Leistungsberechtigten zumutbar sein, d. h. dieser muss also insbesondere körperlich und geistig in der Lage sein, die Arbeiten zu verrichten. Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die persönliche Eignung des Leistungsempfängers sind von dem zuständigen Kostenträger zu überprüfen.

Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist der grundsätzliche Ansatz, dass Leistungsberechtigte, die keiner regulären Beschäftigung nachgehen, durch den regelmäßigen Einsatz ihrer Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft erbringen. Sie geben somit für die erhaltenen Leistungen, wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft, der Gesellschaft etwas zurück. Nebeneffekt ist dabei die Teilhabe am sozialen Leben, eine Förderung der Integration und eine Verbesserung der sprachlichen Kenntnisse.

Zu beachten ist, dass keine bestehenden regulären Arbeitsverhältnisse durch eine neue Arbeitsgelegenheit von einem Wegfall bedroht sind.

 

Begründung zu Nummer 4:

Es kann zum heutigen Zeitpunkt nicht genau gesagt werden, wie die Belastung für den Haushalt des Landkreises Northeim aussieht, weshalb die Aufnahme der Ziffer 4 des Beschlusses notwendig ist. Es ist zu prüfen, welche Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bund und Land bestehen. Weiterhin muss in Erwägung gezogen werden, dass das Jobcenter des Landkreises Northeim unterstützt wird.

 

Begründung zu Nummer 5:

Da das Thema von einem enormen gesellschaftlichen Interesse ist, ist der Kreistag fortlaufend über den Sachstand der Konzepterarbeitung zu informieren. Als vorberatender Ausschuss ist der Sozialausschuss des Kreistages federführend.